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Die marktbeherrschende Stellung durch Zusammenschluss von Kliniken

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Führt der geplante Zusammenschluss zweier Kliniken zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs auf den Krankenhausmärkten der betreffenden Region, kann der Zusammenschluss untersagt werden.

Mit dieser Begründung hat das Bundeskartellamt in dem hier vorliegenden Fall die vom Landkreis Esslingen und der Stadt Esslingen geplante Zusammenführung der Kreiskliniken Esslingen mit dem Klinikum Esslingen untersagt. Das Klinikum Esslingen ist das größte Krankenhaus im Landkreis Esslingen. Es liegt in der Kreisstadt Esslingen am Neckar und verfügt über 625 Planbetten in sieben Fachabteilungen und Spezialzentren. Die Kreiskliniken Esslingen betreiben im Landkreis Esslingen drei Krankenhäuser zur stationären Behandlung somatischer Erkrankungen mit insgesamt 1.174 Betten und sieben Planabteilungen sowie zwei medizinischen Versorgungszentren und weitere Spezialzentren.

Die Kreiskliniken standen insbesondere 2012 in einer finanziell schwierigen Situation und haben daraufhin verschiedene Maßnahmen ergriffen, um sich im Wettbewerb insbesondere mit dem Klinikum effizienter aufzustellen. Bereits 2013 konnte ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet werden. Gesellschafter ist der Landkreis Esslingen, der u.a. Träger der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen ist, mit einem Geschäftsvolumen von über 8 Mrd. Euro eine der großen Sparkassen Deutschlands.

Nach Auffassungdes Bundeskartellamtes hätte die Zusammenlegung wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen auf den Markt für Akutkrankenhäuser in den Gebieten Esslingen und Kirchheim/Nürtingen. In beiden Gebieten gibt es keine weiteren Akutkrankenhäuser. Durch den Zusammenschluss der beiden führenden und engsten Wettbewerber entstünde ein marktbeherrschender Krankenhausträger in der Region. Der derzeit bestehende Druck, sich an Leistungs- und Qualitätsverbesserungen des jeweils anderen Beteiligten auszurichten, würde entfallen. So erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes, dass weiter entfernt liegende Kliniken, zum Beispiel in Stuttgart oder Tübingen, für die Patienten nur sehr begrenzt eine Ausweichalternative darstellen würden. Gerade weil der Krankenhausbereich spezifischer staatlicher Regulierung unterliege und es nur wenig Preiswettbewerb gebe, sei es wichtig, Auswahlalternativen für die Patienten und damit den Qualitätswettbewerb zwischen den Krankenhäusern zu erhalten.

Die Beteiligten haben im Laufe des Verfahrens keine zusammenschlussbedingten Vorteile dargelegt, die nicht in ähnlichem Umfang durch weniger wettbewerbsschädliche Alternativen erzielt werden können. Vielmehr hatten die Stadt und der Kreis Esslingen sich auf die Zusammenführung ihrer Krankenhäuser festgelegt und jegliche Alternativen, wie zum Beispiel eine Beteiligung anderer Krankenhausträger, ausgeschlossen.

Bundeskartellamt, Verfügung vom 15. Mai 2014


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